Satzung des Order of Hope e.V.

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Präambel

Wir, die Mitglieder des Order of Hope e.V., stehen für inneren und äußeren Frieden ein.
Wir leben Wahrhaftigkeit, indem wir uns selbst und unsere Fähigkeiten meistern.
Im Vordergrund steht dabei das Verständnis, dass Lernen niemals endet.
Unsere inneren Werte, Emotionen und unser Handeln reflektieren wir und wollen diszipliniert an uns arbeiten.
Denn nur so können wir versuchen, die Welt zu verstehen und Einsicht in ihre Zusammenhänge durch die Macht zu erlangen.
Wir begegnen uns selbst und anderen mit Umsicht und voller Güte und Rechtschaffenheit.
Unser Handeln gegenüber unseren Ordensgeschwistern sowie unserer Umgebung soll von
Solidarität und Hilfsbereitschaft geprägt sein.
Wir begegnen neuem Wissen, fremden Kulturen und Sichtweisen mit Respekt und Offenheit.
Unbekanntem verschließen wir uns nicht, werden es aber, ebenso wie Vertrautes, stets kritisch prüfen und hinterfragen.
Wir kennen und akzeptieren unsere eigenen Grenzen, aber auch unsere gesellschaftliche Verantwortung als Ritter.
Deswegen bleiben wir uns selbst treu und begegnen uns und unserer Umwelt mit Wohlwollen.
Als Mitglieder eines eingetragenen Vereins halten wir uns an die Satzung, die dem Orden eine Basis und Struktur verleiht.

§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet „Order of Hope“, kurz „OOH“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 34516 Vöhl-Ederbringhausen.
  4. Verwaltungssitz ist die Adresse des Ersten Vorsitzenden.

§2 - Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zwecke des Vereins sind
    1. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
    2. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    3. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
    1. mehrstufige Aus- und Fortbildung im Rahmen von ehrenamtlich durchgeführten Onlinekursen unter Vermittlung ritterlicher Ideale sowie Achtsamkeits- und Selbstreflexions-Lektionen und -übungen mit dem Ziel, dass Mitglieder als Multiplikatoren wirken können, und um die vermittelten Inhalte über Kurse oder allgemeinere Informationen (beispielsweise Broschüren) in einen gesellschaftlichen Fokus zu rücken
    2. Zusammenarbeit mit Vereinen, Behörden und Organisationen mit ähnlichen Interessengebieten sowie im Rahmen dessen weitere Hilfs- und Betreuungsleistungen im karitativen Bereich
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 - Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag, mit dem die Satzung und Ordnungen anerkannt werden, jede natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Erstaufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist dem Betroffenen begründet mitzuteilen und vor der Mitgliederversammlung anfechtbar. Verwirft die Mitgliederversammlung die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, gilt der Antrag auf Aufnahme mit Ende der MV als angenommen.
  4. Über die Wiederaufnahme ehemaliger Mitglieder entscheidet der Erweiterte Vorstand.
  5. Vor einer erneuten Aufnahme sind mögliche Schulden zu begleichen.
  6. Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung und legt ihn in der Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung fest.
    1. Der Jahresbeitrag ist fällig am 01. Januar. Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres bei, ist der Jahresbeitrag fällig am Datum des Beitritts.
    2. Das Zahlungsziel des Jahresbeitrags beträgt 30 Tage.
  7. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr beschließen und in der Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung festlegen.
  8. Zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten oder zur Finanzierung besonderer Vorhaben kann die Mitgliederversammlung von den Mitgliedern eine Umlage in Höhe des doppelten Jahresbeitrags verlangen.
  9. Der Vorstand kann im Einzelfall Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  10. Weitere Modalitäten zur Mitgliedschaft, insbesondere zu Mitgliedschaft auf Probe, den Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaften regelt die Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung.

§4 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Monats erfolgen und muss spätestens am letzten Tag des Vormonats beim Vorstand eingehen.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.
  4. Einem Mitglied kann die Mitgliedschaft ordentlich zum Jahresende durch den Vorstand gekündigt werden, wenn in der Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung aufgezählte Gründe zutreffend sind, insbesondere aber bei Inaktivität gemäß der Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder in Textform abgegebener Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist, nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann auch gestrichen werden, wenn bei Zahlungsrückständen von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen die Zustellung der oben genannten Mahnung deswegen nicht erfolgen kann, weil der derzeitige Wohnort des Mitglieds unbekannt ist und mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden kann. Die Streichung soll dem Mitglied - soweit möglich - mitgeteilt werden.
  6. Die Beitragspflicht für das volle laufende Jahr bleibt bestehen.Eine Rückzahlung des Jahresbeitrages, auch anteilig, erfolgt nicht.
  7. Probemitglieder gemäß Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung, die nach ihrem Vereinsbeitritt länger als vier Wochen nicht im Forum aktiv waren, auf mindestens zweimalige Nachfrage per E-Mail nicht reagiert haben und in dieser Zeit auch den Jahresbeitrag nicht bezahlt haben, können vom Vorstand wieder von der Mitgliederliste gestrichen werden. Der Verein verzichtet in dem Fall auf den geschuldeten Jahresbeitrag.

§5 - Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung nach §§10 und 11 dieser Satzung
  2. der Vorstand nach §6 dieser Satzung
  3. der Erweiterte Vorstand nach §7 dieser Satzung
  4. besondere Vertreter nach §7 dieser Satzung

§6 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Ersten Vorsitzenden
    2. dem Zweiten Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
  2. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Ersten Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Zur Eröffnung eines Vereinskontos ist der Schatzmeister alleinvertretungsberechtigt.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vollmitglieder gemäß Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung.
  5. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:
    1. die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
    2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
    4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
    5. die Buchführung
    6. die Erstellung des Jahresberichts
    7. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
    8. die Einberufung der Mitgliederversammlung
    9. die Kontrolle und Lenkung der internen Verwaltungsorgane
    10. die Einhaltung der Ordnungen
  6. Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Vorstands per E-Mail, über die vom Verein genutzte Online-Plattform, schriftlich oder telefonisch einberufen.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Ist der Erste Vorsitzende Betroffener eines Antrags oder an der Stimmabgabe behindert, entscheidet bei Stimmengleichheit der Erweiterte Vorstand.
  9. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nur zwei von drei Vorstandsämtern besetzt sind.
  10. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und zusätzlich, ggf. anonymisiert zur Wahrung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte, im Vereinsforum bekanntzugeben.
  11. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.
  12. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  13. Vorstandsmitglieder, die interne Ämter gemäß Ratsordnung wahrnehmen, sind bei Anträgen gegen ihre Person nicht stimmberechtigt. Ist der Vorstand dadurch insgesamt nicht stimmfähig, entscheidet der Erweiterte Vorstand, ebenfalls unter Ausschluss der Betroffenen.
  14. Fällt der Erste Vorsitzende aus, rückt der Zweite Vorsitzende kommissarisch auf diese Position nach. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, sofern in dem Zeitraum nicht auch eine ordentliche Mitgliederversammlung anberaumt ist.

§7 - Besondere Vertreter gemäß §30 BGB und Erweiterter Vorstand

  1. Der Vorstand kann besondere Vertreter nach §30 BGB und zusätzliche Beisitzer berufen, die mit ihm den Erweiterten Vorstand bilden. Besondere Vertreter sind innerhalb ihres konkreten Aufgabenbereiches vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte über 50 Euro bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vorstands.
  2. Insbesondere können berufen werden:
    1. Treffenkoordinator: Koordinator der Treffen; führt nach Auftrag des Vorstands die Buchungen aus, ist der Ansprechpartner für die Unterkünfte, überwacht (und delegiert ggf.) Einholung von notwendigen Dokumenten, Zimmerbelegung, etc.
    2. Administrator: Betreut Server und Forum, ist innerhalb seines engen Aufgabengebietes und nach Rücksprache mit dem Schatzmeister befugt, notwendige Abstimmungen mit den Anbietern vorzunehmen, Addons und Lizenzverlängerungen zu erwerben
    3. Pressesprecher: Ansprechpartner für Presse und Außenkommunikation
  3. Der Erweiterte Vorstand dient zur Koordinierung der Vereinsarbeit und als emeinsames Gremium zur Abstimmung der inneren und äußeren Vertretung. Er berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand nach §6.
  4. Zur internen Verwaltung der Ordensstruktur wird ein Hoher Rat gewählt. Die Mitglieder des Hohen Rates sind Beisitzer des Erweiterten Vorstands. Näheres zur Struktur des Hohen Rates und ggf. weiterer Ratsgremien regelt eine Ratsordnung.

§8 - Vergütung des Vorstands, Aufwandsersatz

  1. Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Zeit- oder Arbeitsaufwand erhalten. Über die Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Anstellungsverträgen mit Vorstandsmitgliedern ist der Vorstand gemäß § 26 BGB (§ 6 Abs. 2 der Satzung) zuständig.
  2. Notwendige Aufwendungen für den Verein unterhalb von 20 Euro werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt. Aufwendungen über 20 Euro nur, wenn sie durch Vorstandsbeschluss genehmigt waren.
  3. Der Vorstand kann Aufwendungen über 20 Euro und unter 50 Euro bei Vorliegen wichtiger Gründe einstimmig nachträglich genehmigen.
  4. Gleichartige, in zeitlichem Zusammenhang getätigte Einzelaufwendungen unterhalb von 20 Euro werden zu einer Gesamtsumme addiert.

§9 - Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Kassenprüfende, die nicht Vorstandsmitglied sind, für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung.
  3. Die Kassenprüfenden erstatten Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
  4. Die Anzahl der Kassenprüfer richtet sich nach dem Aufwand der Prüfung und wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§10 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten.
  2. Der Termin einer Mitgliederversammlung ist acht Wochen vorher bekanntzugeben. Bis fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung können Anträge zu Tagesordnungspunkten schriftlich, per elektronischer Nachricht an den Vorstand oder im vereinseigenen Internetforum gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen.
  4. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung kann in einem Sprachchat und unter Zuhilfenahme von Abstimmungen im vereinseigenen Forum auch online abgehalten werden.
  6. Ort, Termin und ob die Mitgliederversammlung online abgehalten wird, bestimmt der Vorstand.
  7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    2. die Wahl der Kassenprüfer und die Festlegung ihrer Anzahl
    3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
    4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
    5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
    7. die Beschlussfassung zu ergänzenden Ordnungen
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    9. die Entlastung der Besonderen Vertreter
  8. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig.
  9. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  10. Die Versammlung wird vom Ersten Vorsitzenden geleitet, der die Leitung bei Anwesenheit auch delegieren kann. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
  11. Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder gemäß Mitgliedschaftsordnung.
  12. Die Sitzungen sind öffentlich.
  13. Der Versammlungsleiter kann nicht stimmberechtigte Mitglieder von der Teilnahme ausschließen.
  14. Im Falle einer Verhinderung des Vorstands ist jedes Mitglied des Erweiterten Vorstands berechtigt und, im Falle notwendiger Wahlen zur Wiederherstellung des Vorstands, auch verpflichtet, eine (außerordentliche) Mitgliederversammlung einzuberufen.

§11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.
  2. Es ist unter Berücksichtigung der Ladungsfrist innerhalb von zwei Wochen dazu einzuladen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§10 und 12 der Satzung entsprechend.

§12 - Protokollierung von Beschlüssen

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und dem Verein im Vereinsforum innerhalb eines Monats zugänglich zu machen.
  2. Vorstandsbeschlüsse, Beschlüsse des Erweiterten Vorstands, Beschlüsse und Maßnahmen der besonderen Vertreter nach §30 BGB und Beschlüsse der internen Verwaltungsorgane nach Paragraph 7, Absatz 4 dieser Satzung werden protokolliert und dem Verein im Vereinsforum binnen einer Woche veröffentlicht.

§13 - Satzungsänderungen durch Vorstand

Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, beschließen.
Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an offiziellen Texten vorzunehmen.

§14 - Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens 3/4 aller Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken auf gemeinnützigem Gebiet zu verwenden hat. Die Vereinsmitglieder bestimmen beim Auflösungsbeschluss, an welche Körperschaft/juristische Person und für welchen gemeinnützigen Zweck das Vermögen des Vereins verwendet werden muss.

§15 - Haftungsausschluss

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind

§16 - Ordnungen

Die Mitgliederversammlung kann folgende Ordnungen beschließen, die nicht Bestandteil der Satzung werden:

  1. eine Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung zur Definition der Beitragshöhen und Mitgliedschaftsstufen
  2. eine Ratsordnung zur Definition der Ratsgremien, die die innere Verwaltung des Ordens übernehmen
  3. eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung
  4. eine Ausbildungsordnung zur Strukturierung der Ausbildung und ihrer Rahmenbedingungen
  5. eine Rangordnung zur Festlegung von Meilensteinen und Schwellen bei internen Rängen und Titeln, insbesondere bei Erreichen der Ritterschaft
  6. eine Funktionärsordnung für separate Aufgabengebiete und Posten, die Mitglieder innerhalb des internen Ordenslebens übernehmen können, insbesondere für die Aufgabenbeschreibung von Archivaren, Chronisten und einer Tempelwache
  7. eine Wahlordnung zur Festlegung von Abläufen bei der Wahl der Gremien zur inneren Verwaltung, insbesondere des Hohen Rates gemäß §7, Absatz 4
  8. eine Zeremonienordnung für den Ablauf von Ehrungen, Erhebungen und anderen Zeremonien

Satzung errichtet am: 18.10.2020
Stand: 02.04.2023

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