Ratsordnung des Order of Hope e.V.

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Mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11.09.2022 wurde die Ratsordnung bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung aufgehoben.
Die Aufgaben des Hohen Rates gehen auf den Geschäftsführenden Vorstand (§26 BGB) über.

§1 - Grundlagen

Die Ratsordnung regelt die innere Struktur des Vereins. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung. Sofern nicht anders erklärt, meint die Bezeichnung „Mitglied“ alle möglichen Stufen der Mitgliedschaft gemäß Mitgliedschaftsordnung.

§2 - Allgemeiner Zweck der Ratsgremien

Für die innere Struktur und die Ausgestaltung des ordensähnlichen Aufbaus werden Gremien und Ausschüsse eingerichtet, die den Vereinsvorstand in der Arbeit unterstützen und für die interne Verwaltung und Organisation festgelegte Aufgaben übernehmen. Insbesondere wird ein Hoher Rat gewählt, der ordensintern die spirituelle und ritterliche Leitung übernimmt.

§3 - Allgemeine Wahlmodalitäten

Die grundlegenden Vorgänge bei Wahlen sind für alle Ratsgremien identisch. Zusätzliche oder abweichende Bestimmungen werden im entsprechenden Paragraphen zu dem Gremium festgelegt. Grundlage einer Wahl bildet die Wahlordnung.

  1. Ausschlaggebend für Mindestzugehörigkeiten und mögliche Altersvorgaben ist der Zeitpunkt des Amtsantritts.
  2. Mitglied eines Ratsgremiums kann jedes volljährige Vollmitglied werden, dessen erfolgreicher Abschluss der Aspirantenausbildung mindestens ein halbes Jahr her ist. Zusätzliche Einschränkungen der Wählbarkeit regeln ggf. weitere Paragraphen zum Gremium.
    1. Im Wahljahr 2021, dem ersten regulären Wahljahr nach Gründung des Vereins, wird die Regelung zur Probezeit nicht angewendet.
  3. Mitglieder des Vorstands können prinzipiell nicht Mitglieder der Ratsgremien sein. Eine Kandidatur ist zulässig, um die nachfolgende Ausnahmeregel erfüllen zu können.
    1. Ausnahmsweise können Mitglieder des Vorstands in ein Ratsgremium gewählt werden, wenn die Zahl der Nicht-Vorstandsmitglieder, die in der Nominierungsphase ihre Bereitschaft, sich wählen zu lassen, erklärt hat, die Zahl der zu wählenden Sitze nicht mindestens um 2 übersteigt.
    2. Werden diese Ausnahmeregeln nicht erfüllt, legt das in den Rat gewählte Vorstandsmitglied mit Annahme der Wahl sein Vorstandsamt nieder.
    3. Die Regelung wird nur zum Zeitpunkt einer Wahl angewendet.
    4. Ratsmitglieder, die in den Vorstand gewählt werden und die Wahl annehmen, müssen ihren Ratsposten niederlegen.
  4. Scheidet ein Mitglied eines Ratsgremiums aus, rückt das Mitglied mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach, sofern es mindestens von 12,5% der Vollmitglieder eine Ja-Stimme erhalten hat und mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinen konnte.
  5. Hat kein Mitglied in der letzten Wahl die vorgenannten Bedingungen erfüllt, findet eine neue Wahl des vakanten Sitzes statt.
  6. Die Amtsperiode der Ratsmitglieder beträgt drei Jahre. Ihren Beginn und ihr Ende regelt ein detaillierter Paragraph zu den Wahlbestimmungen des jeweiligen Gremiums.
    1. Nachrückende Ratsmitglieder und solche, die wegen Vergrößerung des Ratsgremiums gewählt worden sind, steigen in die bestehende Amtsperiode ein, ihre Amtszeit ist also verkürzt.
    2. Wird ein nachrückendes Ratsmitglied in dem Zeitraum von sechs Monaten vor Beginn der nächsten offiziellen Amtsperiode bestimmt, wird sein Sitz nicht neu zur Wahl gestellt und die Wahl gilt für die nachfolgende Amtsperiode. Maßgebend für die Berechnung des Zeitraums ist der Zeitpunkt der beendeten Wahl.
  7. Ratsmitglieder können aus verschiedenen Gründen vorzeitig aus dem Amt ausscheiden.
    1. Auf eigenen Wunsch durch Rücktritt oder Austritt aus dem Verein.
    2. Aufgrund einer Entscheidung der anderen Ratsmitglieder des Gremiums. Details regelt ein Paragraph zu den Wahlbestimmungen des jeweiligen Gremiums.
      1. Die nötige Stimmzahl für eine solche Entscheidung regelt ein detaillierter Paragraph zu den Wahlbestimmungen des jeweiligen Gremiums.
      2. Der Vorstand muss dieser Entscheidung zustimmen.
      3. Eine solche Abwahl kann aus den selben Gründen nach frühestens sechs Monaten wiederholt werden.
    3. Durch Tod.
    4. Wegen unentschuldigter mindestens einmonatiger Inaktivität nach Abstimmung der übrigen Ratsmitglieder des Gremiums in einfacher Mehrheit.
    5. Durch Debitorenstatus aufgrund ausstehender Mitgliedsbeiträge.
    6. Durch Misstrauensvotum durch die Vollmitglieder des Ordens.
      1. Jedes Vollmitglied und jedes andere Gremium kann einen Misstrauensantrag gegen eines oder mehrere Mitglieder eines Ratsgremiums stellen.
      2. Ein Misstrauensantrag muss sachlich nachvollziehbar begründet werden. Über formelle Erfüllung der Begründung und ihre Annahme oder Ablehnung entscheidet der Vereinsvorstand.
        Eine sachliche Begründung darf nicht abgelehnt werden, wenn sie die formalen Ansprüche erfüllt, das Gremium hat sie nicht inhaltlich zu bewerten.
      3. Ein Misstrauensantrag bedarf innerhalb einer Woche der Unterstützung von mindestens 25% der Vollmitglieder des Ordens.
      4. Wurde dem Antrag stattgegeben, findet das Misstrauensvotum statt, welches mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
      5. Bei erfolgreichem Misstrauensvotum wird das Ratsmitglied aus dem Amt entfernt und der vakante Sitz umgehend gemäß der Wahlbestimmungen besetzt.
      6. Ein Misstrauensvotum darf nicht instrumentalisiert werden, um nach einer misslungenen ratsinternen Abwahl noch einmal eine Entscheidung erzwingen zu wollen. Zwischen einer ratsinternen Abwahl und einem Misstrauensvotum müssen mindestens drei Monate liegen.
      7. Bei einem misslungenen Misstrauensvotum kann ein erneuter Misstrauensantrag nicht mit der gleichen Begründung aufgrund desselben Anlasses und frühestens nach Ablauf von sechs Monaten gestellt werden.
        1. Die gleiche Begründung ist nur statthaft, wenn sich ein neuer Anlass ergeben hat.
    7. Bei Wahl in ein anderes Gremium oder eine Ordenseinrichtung, deren Regeln eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einem der Ratsgremien ausschließen.
    8. Abgewählte Mitglieder sind für sechs Monate von Wahlen auf die Position, von der sie abgewählt worden sind, gesperrt.
  8. Wird bei einer Wahl ein Gremium nicht voll besetzt, ist es dennoch beschlussfähig. Nach einem Zeitraum von mindestens sechs und maximal zwölf Monaten ab dem Beginn der Amtszeit soll der Wahlausschuss eine Nachwahl der vakanten Sitze gemäß der in der Wahlordnung festgelegten Vorgehensweise starten.
    1. Die Besetzung erfolgt als Nachrücker gemäß Paragraph 3, Absatz 6 dieser Ordnung.
    2. Bleiben auch bei dieser Wahl Sitze unbesetzt, ernennt das Gremium in entsprechender Anzahl kommissarische Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

§4 - Die Räte des Ordens

Der Orden stellt verschiedene Gremien auf, die als Institution gemäß ihres Aufgabengebietes an der Entwicklung des Ordens und der Mitglieder mitwirken.
"Räte" sind dabei nur die vorgesetzten Gremien, die Verantwortung tragen, Entscheidungen treffen und allgemein die innere Führung des Ordens übernehmen.

  1. Verpflichtend wird ein Hoher Rat zur internen Organisation aufgestellt.
    Weitere mögliche Gremien können insbesondere sein:
    1. Der Mitgliederrat als Kontrollorgan des Hohen Rates und als Schlichtungsstelle.
    2. Die Bezirksvertretung als Organ der Mitgliederbetreuung.
    3. Ein Ausbildungsausschuss zur Steuerung und Durchführung der Ausbildung.

§5 - Der Hohe Rat

Oberstes Gremium des Ordens ist der Hohe Rat. Er entscheidet über auf den Ordensbetrieb bezogene Anträge, den grundlegenden Kurs und alle Angelegenheiten des Ordens. Seine Pflicht ist es auch, Arbeiten und Verantwortungsbereiche zuzuteilen und die anfallenden Aufgaben zu delegieren. Zu diesem Zweck kann und soll er Arbeitsgruppen gründen oder geeignete Einzelpersonen mit Aufgaben betrauen.

  1. Der Hohe Rat besteht bei bis zu 100 Vollmitgliedern aus drei Personen, ab 100 Vollmitgliedern aus fünf.
    1. Sinkt die Zahl der Vollmitglieder während einer Wahlperiode unter den Schwellwert, wird das Gremium erst zur nächsten Wahl wieder verkleinert, falls der Schwellwert noch immer unterschritten ist.
    2. Steigt die Zahl der Vollmitglieder während einer Wahlperiode über den Schwellwert, werden sofort Nachwahlen der vakanten Sitze abgehalten und die neuen Ratsmitglieder steigen in die Wahlperiode ein.
  2. Die Wahl des Hohen Rates folgt den allgemeinen Wahlmodalitäten aus dieser Ordnung.
  3. Zusätzlich zu den Anforderungen aus den allgemeinen Wahlmodalitäten müssen Mitglieder mindestens den internen Rang eines Ritters erreicht haben.
    1. 5.3.1. Diese Regelung gilt erst, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Nominierungsphase mindestens doppelt so viele Vollmitglieder ab dem Rang eines Ritters vorhanden sind, wie Sitze im Hohen Rat zu vergeben sind, also sechs Ritter/Meister bei drei Sitzen und zehn Ritter/Meister bei fünf Sitzen.
  4. Die Amtsperiode beginnt am 01. August und endet am 31. Juli.
  5. Ein Mitglied des Hohen Rates kann durch die anderen Ratsmitglieder aus dem Hohen Rat entlassen werden.
    1. Für diese Abwahl durch den Hohen Rat bedarf es der Zustimmung von 2/3 bei drei Ratsmitgliedern und 4/5 bei fünf Ratsmitgliedern
  6. Die grundlegenden Aufgaben des Hohen Rates umfassen folgende Themen, die durch einfache Mehrheit des Rates an Einzelpersonen oder Gruppen delegiert werden können.
    1. Zusammenhalt des Ordens, Aufrechterhalten von Ruhe und Ordnung in freundschaftlichem Zusammensein
    2. Bearbeitung von Anträgen zu Strukturen und Vorgängen des Ordens, die nicht anderen Einzelpersonen oder Gruppen übertragen worden sind
    3. Pflege und Aktualisierung des Regelwerks und des Kodex
    4. Überwachung der Ausbildung und der Ausbilder
    5. Prüfung der wichtigen Stufen während der Ausbildung, insbesondere Prüfung bei Erhebung in andere Ränge
    6. Durchführung von Zeremonien
    7. Erhebung, Überwachung und Entlassung von Ausbildern, Jünglingsbetreuung und anderen internen Funktionären des Ordens.
  7. Mitglieder des Hohen Rates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Mitgliederrates sein

§6 - Der Mitgliederrat

Zur Kontrolle der Arbeit des Hohen Rates und der Abläufe des Ordens kann ein Mitgliederrat eingerichtet werden, dessen Aufgabe es ist, die Stimmung im Orden im Auge zu behalten und Entscheidungen des Hohen Rates mit der Wirkung auf die Mitglieder abzugleichen und gegebenenfalls wichtige Denkanstöße zu geben oder Entscheidungen vollständig zur Überarbeitung zurückzugeben.
Zu diesem Zweck werden ihm Bekanntgaben und Entscheidungen vor einer Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.´

  1. Der Mitgliederrat besteht aus drei Personen.
  2. Die Wahl des Mitgliederrates folgt den allgemeinen Wahlmodalitäten aus dieser Ordnung.
  3. Die Amtsperiode beginnt am 01. Februar und endet am 31. Januar.
  4. Ein Mitglied des Mitgliederrates kann durch die anderen Ratsmitglieder aus dem Mitgliederrat entlassen werden.
    1. Für diese Abwahl bedarf es der Zustimmung von 2/3 des Mitgliederrates.
  5. Die grundlegenden Aufgaben des Mitgliederrates umfassen folgende Themen, die durch einfache Entscheidung des Rates an Einzelpersonen oder Gruppen delegiert werden können.
    1. Streitschlichtung und Ernennung oder Entlassung von Schlichtern
    2. Mitgliederbetreuung allgemein, speziell mit Blick auf Zufriedenheit und Gemeinschaftsgefühl
    3. Kontrolle des Hohen Rates
      1. Kann Entscheidungen des Hohen Rates mit einfacher Mehrheit einmalig aufheben, um sie durch den Hohen Rat erneut bearbeiten zu lassen.
        Über solche aufgehobenen Entscheidungen darf frühestens nach zwei Wochen wieder abgestimmt werden, um Zeit für neue Diskussion zu haben.
      2. Kann bei Einstimmigkeit eine Entscheidung des Hohen Rates komplett außer Kraft setzen.
      3. Hat Einblick in die Bereiche des Hohen Rates und kann sich zu jedem Thema beratend äußern.
        Das gilt gleichermaßen für Sitzungen des Hohen Rates, denen er beiwohnen darf.
    4. Leitet die Tempelwache des Ordens, überwacht die Jünglingsbetreuung und die Belange der Padawan und Novizen
    5. Betreut den Kummerkasten, über den sich jedes Mitglied anonym hilfesuchend an den Mitgliederrat wenden kann, und bearbeitet die entsprechenden Anfragen vollständig.
  6. Mitglieder des Mitgliederrates können nicht gleichzeitig Mitglieder des Hohen Rates sein.

§7 - Die Bezirksvertretung

  1. Die Bezirksvertretung setzt sich aus den Vertretern der Bezirke zusammen, in die der Orden aufgeteilt wurde. Je Bezirk wird ein Vertreter entsendet.
    Ihre Aufgabe ist es, die Mitgliederbetreuung zu übernehmen, Aktivität der Mitglieder gemäß Beitrags- und Mitgliedschaftsordnung zu überwachen und Treffen innerhalb des Bezirks selbstständig zu organisieren oder die Organisation zu delegieren.
  2. Mitglieder der Bezirksvertretung müssen zusätzlich zu den Bedingungen der allgemeinen Wahlmodalitäten aus Paragraph 3 ihren Hauptwohnsitz in dem Bezirk haben, für den sie antreten.
    1. Verlegung des Hauptwohnsitzes in einen anderen Bezirk führt zum Verlust des Amtes.
  3. Alle Mitglieder, also sowohl Voll- als auch Probemitglieder, eines Bezirks wählen ihre_n Vertreter_in in einfacher Mehrheit gemäß dem allgemeinen Wahlprozedere aus Paragraph 3.
  4. Die Amtsperiode beginnt am 01. November und endet am 31. Oktober.
  5. Ein Mitglied der Bezirksvertretung kann durch die anderen Vertreter aus der Bezirksvertretung entlassen werden.
    1. Für diese Abwahl bedarf es der Zustimmung von mindestens 80% der Bezirksvertreter.
  6. Die Aufgaben der Bezirksvertretung umfassen folgende Themen, die durch einfache Entscheidung des Rates an Einzelpersonen oder Gruppen delegiert werden können.
    1. In Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand Überwachung der Aktivität der Mitglieder und Maßnahmen, um Gründe für Inaktivität zu erfahren.
    2. Organisation von lokalen und regionalen Treffen oder Delegierung an geeignete Mitglieder.
    3. Stimmungsbarometer des Bezirks und Meldung an Vorstand, Hohen Rat und Mitgliederrat.
    4. Pflege des Forenbereichs zu möglichen Unterkünften der Treffen.
  7. Findet sich in einem Bezirk kein Vollmitglied, das bereit ist, die Aufnahmen eines Bezirksvertreters zu übernehmen, kann nach Rücksprache mit dem Hohen Rat kommissarisch ein Bezirksvertreter eines anderen Bezirks diese Aufgabe übernehmen.

§8 - Abstimmungsprozedere der Ratsgremien, Antragsbearbeitung

  1. Die Gremien entscheiden über Anträge und Maßnahmen in den angegebenen Mehrheitsverhältnissen.
  2. Ist kein Mehrheitsverhältnis angegeben, entscheidet die einfache Mehrheit, 50% plus eine Stimme.
  3. Ist ein Gremium nicht ungerade besetzt oder enthält sich ein Mitglied bei einer Abstimmung, gilt eine Stimmengleichheit als Ablehnung der Entscheidung.
  4. Abstimmungen haben eine Laufzeit von einer Woche und beginnen eine Woche nach Antragsstellung.
    1. Anträge sind somit innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen zu bearbeiten.
    2. Das Ergebnis ist spätestens nach einer weiteren Woche mitzuteilen.
    3. Das entscheidende Gremium kann diese Frist formlos auf unbestimmte Zeit verlängern, indem diese Entscheidung dem Antragssteller öffentlich mitgeteilt wird.
    4. Eine verspätete Antragsbearbeitung hat eine Annahme des Antrags zur Folge.
    5. Die Frist beginnt mit Annahme des Antrags durch Kopie in den internen Forenbereich des Gremiums und eine entsprechende öffentliche Mitteilung.

§9 - Antragsformalien

  1. Anträge aller Art, sowie Abstimmungsergebnisse und Entscheidungen zu ihnen sind im Forum schriftlich festzuhalten.
  2. Mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie durch eine nachträglich erfolgte Dokumentation innerhalb einer Woche nachvollziehbar festgehalten wurden.
    Absprachen und Anträge, die nicht spätestens innerhalb dieser Frist schriftlich im Forum gespeichert wurden, sind hinfällig.
  3. Verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschrift sind Antragssteller und Antragsempfänger gleichermaßen.

Ordnung errichtet am 18.10.2020
Stand: 11.09.2021

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