Beitrags-/Mitgliedschaftsordnung des OOH e.V

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§1 - Grundlagen

Die Stufen der Mitgliedschaft werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Sie werden in dieser Mitgliedschaftsordnung definiert.
Die Mitgliedschaftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Sofern nicht anders erklärt, meint die Bezeichnung „Mitglied“ alle möglichen hier genannten Gruppen.
Probe- und Vollmitglieder, die ihren Status nach dem 30.06. eines Jahres erhalten, zahlen einen um 50% reduzierten Jahresbeitrag.
Vollmitglieder, die im selben Kalenderjahr bereits einen Beitrag als Probemitglied entrichtet haben, zahlen die Differenz zum geltenden Vollmitgliedsbeitrag.

§2 - Probemitgliedschaft

Interessenten können Probemitglied werden.

  1. Jede Person, die noch nicht Mitglied im Verein war, wird zuerst als Probemitglied aufgenommen
  2. Während der Probemitgliedschaft hat das Probemitglied die grundlegende Ausbildung des Ordens, genannt „Aspirantenausbildung“, zu durchlaufen
  3. Probemitglieder haben kein passives und nur eingeschränktes aktives Wahlrecht: Bei Wahlen des Vorstands und bei Satzungsänderungen sind sie nicht wahlberechtigt. Ihnen stehen nicht alle Bereiche des Internetportals des Vereins offen.
  4. Probemitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 5 Euro

§3 - Vollmitgliedschaft

Nach Abschluss der Aspirantenausbildung und Erreichen der Volljährigkeit ist die Aufnahme als Vollmitglied möglich.

  1. Über die Aufnahme als Vollmitglied entscheidet der Erweiterte Vorstand gemäß §7 der Satzung
  2. Vollmitglieder verfügen über alle Rechte gemäß Satzung und Gesetz
  3. Vollmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 25 Euro

§4 - Rückkehrer

  1. Ehemalige Vollmitglieder können verpflichtet werden, die Aspirantenausbildung erneut zu durchlaufen und damit wieder als Probemitglied einzutreten.
  2. Bewerber und aktive Probemitglieder, die in der Vergangenheit bereits Vereinsmitglieder oder Mitglieder der Vorgängergemeinschaft waren, können bei herausragender, zuverlässiger Aktivität durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstands vorzeitig zu Vollmitgliedern im Rang eines Aspiranten ernannt werden.
  3. Über die Aufnahme und das Vorgehen entscheidet der Erweiterte Vorstand gemäß §7 der Satzung

§5 - Fördermitgliedschaft

Es besteht die Möglichkeit, als Fördermitglied den Verein zu unterstützen

  1. Fördermitglieder haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. Ihnen stehen nicht alle Bereiche des Internetportals des Vereins offen
  2. Fördermitglieder verpflichten sich mit Anmeldung, einen von ihnen gewählten Beitrag jährlich zu zahlen

§6 - Ehrenmitgliedschaft

Die Mitgliederversammlung hat die Möglichkeit, Ehrenmitglieder zu ernennen, die sich um den Verein oder, außerhalb des Vereins, seiner Vereinszwecke verdient gemacht haben.

  1. Ehrenmitglieder müssen von mindestens fünf Vollmitgliedern fristgerecht vor einer Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden
  2. Ehrenmitglieder gelten nur dann als Vollmitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn sie zum Zeitpunkt der Ernennung ordnungsgemäß Vollmitglieder waren oder über eine Probemitgliedschaft Vollmitglied geworden sind
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag
  4. Ehrenmitglieder dürfen bei vereinsinternen Zeremonien auf Wunsch Aufgaben übernehmen. Näheres regelt eine Zeremonienordnung
  5. Die Streichung von Ehrenmitgliedern aufgrund von Inaktivität ist ausgeschlossen
  6. Die Zahl der Ehrenmitglieder, die gleichzeitig Vollmitglieder sind, darf zum Zeitpunkt einer Ernennung vier Prozent der Zahl der Vollmitglieder nicht überschreiten.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitgliedschaften unter den gleichen Voraussetzungen entziehen, wie sie sie verleihen kann, s. Buchstabe a dieses Paragraphen.

§7 - Inaktivität

Inaktiven Probe- und Vollmitgliedern kann der Vorstand gemäß §4, Absatz 4 der Satzung ordnungsgemäß zum Jahresende kündigen. Insbesondere kann gekündigt werden, wenn

  1. das Mitglied seit einem Vierteljahr nicht mehr im Forum des Vereins gewesen ist
  2. das Mitglied sich seit einem halben Jahr nicht mehr im Forum des Vereins beteiligt hat
  3. das Probemitglied innerhalb von drei Jahren die Aspirantenausbildung trotz der Möglichkeit dazu nicht beendet hat
Eine Abmeldung im vereinseigenen Onlineforum, an den Vorstand oder ein Mitglied der Ratsgremien befreit von der Einhaltung der Fristen und gewährt Aufschub.

Ordnung errichtet am 18.10.2020
Stand: 11.09.2022

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